Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf
I Verkauf
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners (auch Auftraggeber genannt) erkennen wir, auch bei Kenntnis unsererseits, nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber unseren Vertragspartners.
II. Angebot – Vertragsschluss etc.
1.
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.
Allein maßgebend für die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen uns und unserem Vertragspartner vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.
3.
Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, z. B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten, sowie unsere
Darstellungen derselben, z. B. in Zeichnungen und sonstigen Abbildungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die vorbezeichneten Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen unserer Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben gleichfalls vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
4.
Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie unserem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Werkzeugen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln vor. Unser Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Vertragspartner hat auf Verlangen unsererseits derartige Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.
5.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unseres Zulieferers umgehend informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
6.
Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitsvereinbarung und stellen keine Garantie dar.
7.
Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über.
III. Vergütung – Zahlungsbedingungen
1.
Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
2.
Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie zuzüglich Gebühren und anderer
Öffentlicher Abgaben.
3.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner verpflichtet, am Tag des Rechnungsdatums zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug.
4.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
5.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung unseres Vertragspartners aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
6.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir unserem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
7.
Die durch Materialengpässe auftretenden Produktionsausfälle werden frühzeitig bekannt gegeben. Wir bitten um Verständnis, dass für Importe aus Asien derzeit Unregelmäßigkeiten auftreten können. Für eventuell anfallende Produktionsausfallkosten werden wir keine Haftung übernehmen.
IV. Mengenabweichungen
Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 10 % technisch bedingt sind. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen stellen keine Mängel dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen, nach der sich auch die Höhe der Gegenleistung richtet.
V. Lieferfrist – Verzug – Abruf
1.
Von uns in Aussicht genommene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weiterhin ist Voraussetzung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten und Mitwirkungsobliegenheiten unseres Vertragspartners.
3.
Lieferungen erfolgen ab Werk.
4.
a)
Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – von diesem eine
angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt.
b)
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistungen nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
5.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist und
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen; es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
6.
Lieferverzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z. B. Fixgeschäft), auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
7.
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen in VIII. beschränkt.
8.
Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens zwölf Monaten nach
Auftragsbestätigung vorzunehmen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf des Auftraggebers, nach Verstreichen der vorstehenden, gegebenenfalls der abweichend vereinbarten Abruffrist zu liefern und unsere Forderungen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
VI. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln (Gewährleistung)
1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab Abnahme. Bei der Veräußerung von gebrauchten Wirtschaftsgütern erfolgt die Veräußerung unter Ausschluss jeder Gewährleistung und unter Ausschluss jeder Haftung, soweit nicht die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens sowie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Grundlage einer Inanspruchnahme unsererseits bildet.
2.
Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3.
Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück zu senden. Bei berechtigter Mangelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges.
4.
Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes sind wir nach innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann unser Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
5.
Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber Schadenersatz gemäß der Regelungen in VIII. dieser Geschäftsbedingungen verlangen.
6.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unsererseits den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
VII. Schutzrechte
1.
Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
2.
Fertigen wir nach Weisungen des Auftraggebers oder erbringen wir Leistungen nach Vorgaben des Auftraggebers, so ist dieser verpflichtet, uns von Schutzrechtsverletzungsansprüchen Dritter frei zu stellen.
VIII. Haftung – Schadenersatz
1.
Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.
2.
Wir haften nicht
a)
im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen,
b)
im Falle grober Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung unser Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte.
3.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag in Höhe von 100% des Nettowarenwertes der Ware, die den Schaden ausgelöst hat, je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
4.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
5.
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sein sollten und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6.
Die vorstehenden Regelungen VIII. gelten nicht für die Haftung unsererseits und unserer
Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
IX. Erfüllungsort – Versand – Verpackung – Gefahrübergang
1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
2.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
3.
Eine Versicherung, gleich welcher Art, erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und dann nur gegen Kostenerstattung.
4.
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Ladevorgang maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr vom Tag an auf diesen über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
5.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages (netto) der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis darüber hinausgehender Lagerkosten bleibt uns vorbehalten.
X. Eigentumsvorbehalt
1.
Bei Verträgen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
2.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
3.
Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das uns entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
4.
Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive Mehrwertsteuer), die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen oder bis zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung
in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
Forderungen, die der Auftraggeber im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen; Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
6.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder
Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
7.
Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 5 und Ziffer 6, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber dem Auftraggeber kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Schlussbestimmungen
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG – Wiener Übereinkommen von 1980) finden keine Anwendung.
2.
Vertragssprache ist deutsch.
3.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz unseres Vertragspartners. Für Klagen gegen uns ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände dem entgegenstehen.
4.
Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 28 des Datenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vermietung Werkstattplätze
I. Vertrag
a. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit Annahme durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Vermieter bzw. deren Vertreter zustande. Der Mietvertrag endet bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Ausgleich der Rechnung über den Mietzins.
b. Der Benutzer der Mietwerkstatt bzw. der Stellflächen mietet gegen Entgelt einen Einstell- und/oder Arbeitsplatz für Kraftfahrzeuge. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten und der gegen Entgelt ausgegebenen Arbeitsmaterialien zur Reparatur von Kraftfahrzeugen das heißt, der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut.
c. Der Mieter hinterlässt bei Abschluss des Mietvertrages den Fahrzeugschein des zu reparierenden PKW als Sicherheit. Der Fahrzeugschein wird nach Begleichung sämtlicher Entgelte wieder ausgehändigt.
d. Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigenes Risiko. Die Vermietung erfolgt an maximal 4 Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zutritt zur Werkstatt ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten verboten.
e. Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um weitere Leistungen erweitert werden.
f. Es gelten die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind.
II. Pflichten des Vermieters
a. Weiterhin stellt der Vermieter Aufsichtspersonal zur Verfügung, das in sachkundigen Benutzen von Werkzeugen und Maschinen einweisend und beratend tätig wird bzw. werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder die Zulässigkeit geplanter Reparaturen. b. Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
c. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge einwandfreiem Zustand und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen werden.
III. Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen
a. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung selbst Sorge zu tragen. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf Grund mangelhafter Schutzausrüstung bzw. Schutzvorkehrung entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung. b. Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Arbeitsplatz geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinen Hilfspersonal verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa Öl, Lack-, Kühl- oder Bremsflüssigkeit sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist über dieses Vorkommnis zu unterrichten. Die Kosten für die Entsorgung angefallener Materialien sind den Aushängen im Büro oder Werkstatt zu entnehmen.
c. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben mit dem ausgegebenen Werkzeug sorgfältig umzugehen. Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von gemietetem Werkzeug oder anderer Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
d. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals und der Betriebsanweisungen unbedingt Folge zu leisten.
e. Sowohl in der Werkstatt als auch auf dem gesamten Außengelände herrscht uneingeschränktes Alkoholverbot. Der Vermieter ist befugt, bereits alkoholisierten Personen den Zugang zu Verweigern. Das Rauchen ist nur auf den seitens des Vermieters dazu gekennzeichneten Flächen erlaubt.
f. Das vermietete Werkzeug ist ausnahmslos in der Halle zu nutzen. Jeder Diebstahl wird zu Anzeige gebracht und zieht ein Hausverbot nach sich.
g. Der Mieter und seine Hilfspersonen müssen über eine wirksam abgeschlossene Haftpflichtversicherung verfügen. Dies ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen. h. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.
j. Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
IV. Haftung
a. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.
b. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich.
c. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
d. Nimmt ein Mieter entgegen Punkt III. j Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
f. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr und Haftung. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.
V. Zahlung
a. Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in bar. b. Bei Reservierungen von Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeuge wird der Rechnungsbetrag sofort nach Reservierung fällig. Einen Anspruch auf eine Reservierung hat der Mieter nicht. Eine Reservierung gilt erst mit Zahlungseingang als verbindlich.
c. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
d. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
VI. Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz
a. Es gelten die gesetzlichen Regeln für Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz am Arbeitsplatz. b. Für die Einhaltung der Regeln für Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz, insbesondere bei Arbeitskleidung und Schutz für den Betrieb elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Werkzeuge, trägt der Mieter die Verantwortung. c. Für den Betrieb von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Geräten kann der Mieter den entsprechenden Arbeitsschutz vom Vermieter erwerben oder mieten. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
VII. Rückgabe der Mietsachen
a. Alle Mietsachen sind durch den Mieter pfleglich zu behandeln und vor Rückgabe zu reinigen. b. Der Vermieter behält sich das Recht vor eine Reinigungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro für Arbeitsplatz und/oder Werkzeug zu berechnen, bei extremen Verschmutzungen nach Aufwand. c. Der Mieter ist für die fachgerechte Entsorgung seines Abfalls verantwortlich. d. Der Mieter kann die fachgerechte Müllentsorgung gegen Entgelt dem Vermieter übertragen, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
a. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.
b. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
IX. Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
a. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf. b. Gibt der Mieter dem Vermieter den Auftrag, eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.
X. Gewährleistung durch Vermieter
a. Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als Unternehmer erfolgt der Verkauf von Neuware mit einer Sachgewährleistung von zwei Jahren, der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt mit einer Sachgewährleistung von einem Jahr.
b. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Sachgewährleistungsregelungen.